Alles Gras oder was? Das neue Cannabis-Gesetz im Überblick

Seit dem 1. April 2024 ist es endlich so weit – Cannabis wird aus der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz gestrichen.

Besitz von Cannabis

Personen über 18 Jahre dürfen zukünftig eine gewisse Menge öffentlich mit sich führen und in der eigenen Wohnung lagern. Ich glaube, es müssten 25 g bzw. 50 g sein – wer wiegt schon nach… 😉

Ebenso sollen pro Erwachsenen und Wohnung bis zu drei weibliche Pflanzen erlaubt sein (das kann man schon einfacher zählen).

Anbau, Erwerb und Besitz von Marihuana bleibt für Minderjährige weiterhin verboten, soll aber nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Das gilt jedoch nicht für die Dealer selbst – hier wurden oder werden die Strafen teilweise verschärft.

Aufklärungs-Kampagnen

Es sollen zielgruppenspezifische Präventions- und Aufklärungskampagnen initiiert werden, um über die Risiken THC-haltiger Substanzen besser aufzuklären. Bleibt zu hoffen, dass dies auch auf Alkohol und Nikotin ausgeweitet wird, denn diese Drogen bergen meiner Meinung nach viel höhere Risiken in sich als THC.

Öffentlicher Konsum aka „komasaufen ja, kiffen nein“

Manche Bundesländer (allen voran das biergeschwängerte Bayern) planen Restriktionen im öffentlichen Raum. Insbesondere bei Volksfesten soll man sich hemmungslos mit Bier und Schnaps besaufen dürfen, Joints würden da die feinherbe Biernote wohl nur unnötigerweise stören.

Es ist ein Irrsinn konservativ-rückständiger Politik, hier mit zweierlei Maß zu messen. Entweder lasse ich alle legalen Softdrogen bei öffentlichen Veranstaltungen zu oder eben keine.

Sinnvolle(?) Einschränkungen

In einem Radius von 100 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kindergärten, Spiel- und Sportplätzen wird der Konsum von Cannabis verboten. Ob man da auch die ein oder andere (tabak-)rauchende Lehrkraft kontrolliert?

Der Gesetzesentwurf sieht desweiteren vor, dass in Fussgängerzonen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr der Konsum tabu ist. Tabak und Alkohol sind davon nicht betroffen – ja, auch das stelle ich wieder mit einer gewissen Ironie fest.

Und was ist mit Autofahren?

Darüber hat man sich noch keine Gedanken gemacht (wäre auch zu viel verlangt, dies gleich von Anfang an zu regeln). Grenzwerte soll erst in Kürze eine Expertenkommission empfehlen. Bis auf Weiteres gilt also eine Null-THC-Grenze.

Vorweg: Wer unter dem Einfluss von Drogen Auto, Motorrad, Quad oder sonstein motorisiertes Gefährt steuert, ist ein Idiot! Aber…

Eine Null-Von-Irgendwas-Grenze macht keinen Sinn. Weder bei Alkohol noch bei anderen Stoffen. Moderne Drogentests sind so hochgradig sensitiv, dass unter Umständen sogar der vorherige Verzehr von Mohnkuchen zu einem positiven Ausschlag führt. Eine gewisse Höchstgrenze – wie beim Alkohol auch – wäre da durchaus erstrebenswert.

Stichwort Cannabis-Clubs…

Ich bin mal gespannt, wie sich die Clubszene hierzulande entwickelt. Sie hat ja mit diversen gesetzlichen Einschränkungen zu kalkulieren. Und in manchen Bundesländern wohl auch mit besonders strengen Kontrollen (Bier, Schnaps und Zigaretten dürfen in den Clubräumen aber in beliebiger Menge vorhanden sein…).


Autor: Tobias Eichner | Datum der Veröffentlichung: April 2024